Vereinssatzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen taxcellence club und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der steuerrechtlichen Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Unternehmenssteuerrechts und die Förderung des Austauschs von Wissenschaft und Forschung mit der Praxis und die Förderung der Umsetzung steuerwissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Unternehmenssteuerrechts sowie hiermit in engem Zusammenhang stehender wirtschaftlicher und rechtlicher Fachfragen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    • regelmäßiges Abhalten von offenen Fachveranstaltungen auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Unternehmenssteuerrechts (sowie hiermit in engem Zusammenhang stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Fach- und Forschungsgebieten),
    • Durchführung von Gesprächsveranstaltungen zwischen in der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Gerichtsbarkeit tätigen Personen oder Institutionen und Vertretern von freien Berufen oder Forschung sowie für Personen, die für die Umsetzung vorgenannter unternehmenssteuerrechtlicher Vorschriften verantwortlich sind bzw. daran mitwirken,
    • Aufbau von Diskussionsforen mit in der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Gerichtsbarkeit tätigen Personen oder Institutionen und Vertretern von freien Berufen oder Forschung sowie von Personen, die für die Umsetzung nationaler oder internationaler unternehmenssteuerrechtlicher Vorschriften verantwortlich sind bzw. daran mitwirken,
    • Veröffentlichung entsprechender Publikationen und
    • Abhalten von Doktorandenseminaren.

§ 3
Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person oder Körperschaft werden, die in Forschung, Lehre oder Praxis auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Unternehmenssteuerrechts tätig ist oder war. Andere Personen, Vereinigungen und Körperschaften können fördernde Mitglieder werden. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, per Telefax oder in Textform (§ 126b BGB) elektronisch bzw. per Email oder in sonstiger Weise online gestellter Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist, und eine den vorgenannten Formerfordernissen entsprechend übermittelte Bestätigung des Vorstands über die Aufnahme als Mitglied.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist er nicht verpflichtet, die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds;
    b) durch freiwilligen Austritt;
    c) durch Ausschluss aus dem Verein; 
    d) durch Auflösung der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und die Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand;
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.

§ 8
Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
    e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, neben dem fachlichen Beirat (§ 11) besondere Ausschüsse ins Leben zu rufen, die ihn beraten. Auswahl und Anzahl der Ausschussmitglieder bestimmt der Vorstand. Die Ausschussmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Vorstands abberufen werden.

§ 9
Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus oder wechselt ein Mitglied des Vorstands innerhalb der Amtsperiode seine Funktion im Vorstand, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10
Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder per Email einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. In Eilfällen kann die Frist in gebotener Weise verkürzt oder auf eine Fristsetzung verzichtet werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis festzuhalten.
  2. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege und auch per Email oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die vorstehenden Beschlussfassungen sind nachfolgend durch den 1. Vorsitzenden schriftlich zu protokollieren.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11
Fachlicher Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat als beratendes Gremium errichten. Der Beirat besteht aus bis zu sechs berufenen Personen. Aufgabe des Beirats ist es, ehrenamtlich als Impulsgeber den Vorstand bei der Umsetzung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
  2. Der Beirat soll insbesondere
    a) Vorschläge für die Themenauswahl der offenen Fach- und Gesprächsveranstaltungen des Vereins unterbreiten,
    b) bei der Suche und Auswahl geeigneter Ansprechpartner und Referenten für den Verein unterstützen und entsprechende Kontakte herstellen sowie
    d) den Vorstand bei der Auswahl geeigneter Veranstaltungsorte beraten.
  3. Der Beirat soll stets gemeinsam mit dem Vorstand tagen und an den Vorstandssitzungen teilnehmen, es sei denn, der Vorstand beschließt im Einzelfall, dass davon abgewichen werden soll. Im Übrigen gilt im Hinblick auf die Form- und Fristerfordernisse für die Beiratssitzung § 10 Abs. (1) Satz 1 bis 5 entsprechend, mit der Maßgabe, dass der Vorstand die Beiratssitzungen einberuft.
  4. Der Beirat wird vom Vorstand für eine Dauer von drei Jahren berufen. Eine wiederholte Berufung der Beiratsmitglieder ist zulässig.

§ 12
Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zweck eine Beitragsordnung zu erlassen.

§ 13
Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    d) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) elektronisch bzw. per Email oder in sonstiger Weise online unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Jede Änderung der Satzung ist vor Anmeldung zum Registergericht mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 17
Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.

§ 18
Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten der Mitglieder vom Verein gespeichert und verarbeitet:
    a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Titel, Berufsbezeichnung, Lebenslauf, postalische Anschrift, Email-Adresse;
    b) Arbeitgeber bzw. Firma des Mitglieds, berufliche Verbindungen;
    c) Beginn und Ende der Mitgliedschaft;
    d) Aufzeichnungen über Spenden und Spendenbescheinigungen, Kontodaten;
    e) Teilnahme an Vereinsveranstaltungen;
    f) Veröffentlichungen und Fachbeiträge;
    g) Aufzeichnungen zu Lieferanten, Veranstaltungsteilnehmern im Zusammenhang mit dem Vereinszweck.
  2. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt diese zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann auf Verlangen eines Mitglieds der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten – im Folgenden zusammenfassend kurz Datenverarbeitung genannt) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
  5. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere im Hinblick auf seine Daten folgende Rechte:a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO;b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO;c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO;d) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO;e) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als den jeweiligen der Aufgabenerfüllung dienenden Zwecken im oben genannten Sinne zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  7. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§ 19
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 Abs. (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11. Mai 2017 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. Juli 2017 geändert.

Düsseldorf, den 20. September 2018

Prof. Dr. Joachim Schiffers Dr. Christoph Kneip